Dauerschatten, Konstruktion, Baupolizei

 

Anleitung zur Konstruktion
des Dauerschattens von Gebäuden

 

Zusammengestellt durch Paul Märki als Ergänzung zum Gastreferat vom 24. 01. 2005 an den Abteilungen Raumplanung und Landschaftsarchitektur der HSR in Rapperswil.


  

Anleitung zur Konstruktion des Dauerschattens von Gebäuden

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Seite 969

Text mit den Bildern 1 bis 3

Seite 970

Text mit den Bildern 4 bis 8

Seite 971

Bild 9: Schatten eines senkrechten Stabes am mittleren Wintertag
(8. Februar und 3. November) für 47°23' nördl. geograph. Breite.
Beim Ausdruck darauf achten, dass die mit "10 cm" bezeichnete Strecke massstäblich erscheint. Vielleicht gelingt dies besser mit dem gif-Format.

Seite 972

Bild 10: Schatten eines senkrechten Stabes am mittleren Sommertag
(1. Mai und 12. August) für 47°23' nördl. geograph. Breite.
Beim Ausdruck darauf achten, dass die mit "10 cm" bezeichnete Strecke massstäblich erscheint. Vielleicht gelingt dies besser mit dem gif-Format.

Seite 973

Text und Impressum


Notwendige Unterlagen für die Konstruktion des Dauerschattens

 

Situationsplan der Bauparzelle und der Nachbarparzellen im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit Höhenkurven von 1 m Aequidistanz. Der Plan soll ferner enthalten die Grundstückgrenzen und die bestehenden Gebäude auf den Nachbarparzellen. Ferner das projektierte Gebäude, dessen Dachflächen mit Höhenkoten definiert sein sollen. Auf Transparentpapier.

Bilder 9 und 10 der Anleitung auf festem Papier.

Falls der Standort mehr als 1° bis 2° von der geograph. Breite der Bilder 9 und 10 abweicht, müssen diese mit den folgenden Formeln neu berechnet werden.


Formeln für die allfällig notwendige Berechnung von Azimut und Höhe der Sonne als Grundlage für die Konstruktion der Bilder 9 und 10

 

h  Höhenwinkel der Sonne in der Vertikalebene
    auf der Horizontaleben im Standort


Am Tag ist h ein positiver Winkel. Beim Sonnenaufgang ist h = 0. Falls die Sonne im Zenit steht, wäre h = 90°.
a  astronomisches Azimut der Sonne in deren senkrechten Projektion
    auf die  Horizontalebene im Standort


Das astronomische Azimut wird von der Südrichtung aus im Uhrzeigersinn gemessen. Folglich gilt:

Sonne im Süden,  a = 0°
Sonne im Westen, a = 90°
Sonne im Norden, a = 180°

Sonne im Osten, a = 270°

Mit den Winkeln a und h können die Bilder 9 und 10 konstruiert werden.

f  geographische Breite des Standortes

Der Winkel f ist auf der Nordhalbkugel positiv, auf der Südhalbkugel negativ. Die Bilder 9 und 10 sind konstruiert für f = + 47°23'

d  Deklination der Sonne

Astronomische Jahrbücher enthalten Tabellen für die Deklination der Sonne. Nebenstehend einige Werte. 
d =  - 23.5° am kürzesten Tag (21. 12.)

d = - 15.0° am mittleren Wintertag (08. 02. und 03. 11.)

d =     0.0° bei Tag- und Nachtgleiche (21. 03 und 21. 09.)

d = + 15.0° am mittleren Sommertag (01. 05. und 12. 08.)

d =  + 23.5° am längsten Tag (21. 06.)

s  Stundenwinkel der Sonne = wahre Ortszeit ± 12h

s =   00° = 00h um 12 Uhr wahre Ortszeit (Sonne genau im Süden)
s =   90° = 06h um 18 Uhr wahre Ortszeit
s = 180° = 12h um 24 Uhr wahre Ortszeit
s = 270° = 18h um 06 Uhr wahre Ortszeit
s = 360° = 24h um 12 Uhr wahre Ortszeit (Sonne genau im Süden)


Beispiele von Gesetzen, in denen der Dauerschatten von Gebäuden für die Abstandsbemessung verwendet wird


Kanton St. Gallen
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)
mit Stand von 1. Juni 2000


http://www.gallex.ch/gallex/7/731.1.html

12. Hochhäuser
Art. 69.
Hochhäuser sind Bauten mit mehr als acht Vollgeschossen oder mit mehr als 25 Meter Gebäudehöhe.
Die Zulassung eines oder mehrerer Hochhäuser setzt einen besonders geeigneten Standort und eine der Grösse des Bauvorhabens entsprechende architektonische Gestaltung voraus. Die Interessen der Nachbarn dürfen nicht übermässig beeinträchtigt werden.
Für die Bemessung der Gebäude- und Grenzabstände ist der auf die umliegenden Gebäude und Parzellen fallende Dauerschatten massgebend, der am mittleren Sommertag nicht mehr als drei Stunden und am mittleren Wintertag nicht mehr als zwei Stunden betragen darf.

Baureglement der Gemeinde Berneck vom 2. Dezember 1997

http://adress.easytool.ch/dwnfiles/baureglement_237.pdf

Artikel 8. Regelbauvorschriften
Anmerkung 7, Grenzabstände in der Wohn-Gewerbezone:
Sofern das Erdgeschoss gewerblich genutzt wird, gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Bei einer Wohnnutzung im Erdgeschoss ist der Grenzabstand, je nach Stellung der Bauten, derart zu vergrössern, dass kein Dauerschatten entsteht (Art. 69 Abs. 3 BauG).

Kanton Zürich
Planungs- und Baugesetz vom 07. 09. 1975

http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1

3. Hochhäuser.
§ 282. Begriff und Zulässigkeit.
Hochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe von mehr als 25 m. Sie sind nur gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt.
§ 283. (Aufgehoben)
§ 284. Anforderungen
Hochhäuser müssen verglichen mit einer gewöhnlichen Überbauung ortsbaulich einen Gewinn bringen oder durch die Art und Zweckbestimmung des Gebäudes bedingt sein.
Hochhäuser sind architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten.
Die Ausnützung darf nicht grösser als bei einer gewöhnlichen Überbauung sein; eine Ausnahme ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Arealüberbauungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne.
Die Nachbarschaft darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht durch Schattenwurf in Wohnzonen oder gegenüber bewohnten Gebäuden.

Kanton Zürich
Allgemeine Bauverordnung vom 22. 06. 1977 zum Planungs- und Baugesetz


http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.2

IX. Besondere Begriffe
§ 30. Beeinträchtigung durch Schattenwurf
Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf im Sinne von § 284 PBG gilt:
a) bei überbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen länger als zwei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder in Wohnzonen liegenden Nachbargebäude, in der Regel an ihrem Fusspunkt gemessen;
b) bei unüberbauten Grundstücken in Wohnzonen: die an den mittleren Wintertagen länger als zwei Stunden dauernde Beschattung überbaubarer Flächen des Nachbargrundstückes, sofern dadurch eine den örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.
Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt indessen vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften ent-sprechenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine geringere Beschattung des Nachbargrundstückes nach sich zieht.
Ist in Wohnzonen die Überbauung auf dem Nachbargrundstück erheblich überaltert oder steht sie zu den Zielen der Bau- und Zonenordnung in einem starken Missverhältnis, gelten zugleich die Regeln für überbaute und unüberbaute Grundstücke.


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Webseite erstellt am 5. 11. 2004. Letzte Revision am 1. 12. 2004.   E-Mail an Webmaster: (Dies ist kein Link. Schreiben Sie die Webadresse ab.)